AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ultra-V Medical GmbH
§1 Geltungsbereich, Datenschutz
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Ultra-V Medical GmbH – nachstehend „Dienstleister“ genannt – mit seinem Auftraggeber. Die AGB gelten nur für den Rechtsverkehr mit Unternehmern/Auftraggebern. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers können nur durch schriftliche Zustimmung seitens Ultra-V Medical GmbH geändert werden.
(2) Ultra-V Medical GmbH ist befugt, die Daten des Auftraggebers im Rahmen des Datenschutzgesetzes (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten. Ultra-V Medical GmbH unterliegt dem Datengeheimnis.
§ 2 Vertragsgegenstand, Angebote, Änderungen
(1) Die Angebote der Ultra-V Medical GmbH sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Ultra-V Medical GmbH kommt erst durch Auftragsbestätigung bzw. Erteilung eines Auftrages durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister in Textform (§ 126b BGB) oder wenn die Bestellung von Ultra-V Medical GmbH ausgeführt wurde. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Gesellschaftsverhältnis wird zwischen den Vertragsparteien nicht begründet.
(3) Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
(4) Für Ergänzungen, Änderungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages bzw. dieser Bedingungen bedarf es der Schriftform.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Bei Aufträgen ohne individuelle Preisvereinbarung gelten die - Preise von Ultra-V Medical GmbH gemäß dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Vertragserfüllung gültigen Preisverzeichnis.
(2) Die Preise von Ultra-V Medical GmbH verstehen sich netto. Die gesetzlich geltende Umsatzsteuer sowie Fracht- und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb der ausgewiesenen Zahlungsfrist auf der Rechnung bei Ultra-V Medical GmbH bzw. deren Beauftragten eingegangen, so ist der Dienstleister berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) geltend zu machen.
(4) Ultra-V Medical GmbH kann vom Auftraggeber Vorkasse oder Abschlagszahlungen verlangen, wenn:
- Der Auftraggeber erstmalig bestellt,
- Der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll,
- Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung seitens des Auftraggebers zu zweifeln,
- Der Auftraggeber in der Vergangenheit nicht fristgerecht Rechnungen beglichen hat.
§ 4 Versandart und Liefertermine
(1) Soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, liefert und leistet Ultra-V Medical GmbH EXW (ex works) ab ihrem Lager. Ultra-V Medical GmbH bestimmt auf Wunsch des für den Transport und die Kostentragung verantwortlichen Auftraggebers die Versandart, den Versandweg und Frachtführer nach billigem Ermessen, sofern nicht der Auftraggeber konkrete Weisungen erteilt.
(2) Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern diese für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin seitens der Ultra-V Medical GmbH nicht eingehalten, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber kann schriftlich eine Nachfrist zur Lieferung oder Leistung setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf dieser Frist nicht, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt erfolgt in schriftlicher Form.
§ 5 Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten alle nicht von Ultra-V Medical GmbH zu vertretenden Umstände (insbesondere Naturgewalten, Streik oder Unruhen, plötzliche Krankheit, soweit die von außen einwirkenden Ereignisse nicht vorhersehbar sind), die die Lieferung oder Leistung signifikant erschweren oder unmöglich machen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Umstände bei Ultra-V Medical GmbH, einem Zulieferer oder deren Erfüllungshilfen eintreten. In einem solchen Fall kann Ultra-V Medical GmbH den Vertrag einseitig kündigen oder die Lieferfristen entsprechend verlängern, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatz-ansprüche geltend machen kann.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Liefer- oder Leistungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d. h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Ultra-V Medical GmbH (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossener Verträge. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Ultra-V Medical GmbH als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Die zu be- oder verarbeitende Lieferung oder Leistung gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Ultra-V Medical GmbH im Sinne von Ziffer (1) Bei Be-/ Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht Ultra-V Medical GmbH gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht Ultra-V Medical GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Ultra-V Medical GmbH an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be- /Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Auftraggeber Ultra-V Medical GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für Ultra-V Medical GmbH. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von Ultra-V Medical GmbH im Sinne von Ziffer (1).
(3) Solange der Auftraggeber nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern (4) bis (6) auf Ultra-V Medical GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von Ultra-V Medical GmbH insbesondere bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist dem Auftraggeber auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
(4) Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d. h. mit Vereinbarung dieser AVB, an Ultra-V Medical GmbH abgetreten; Ultra-V Medical GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der Ultra-V Medical GmbH wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Ultra-V Medical GmbH Miteigentumsanteile gemäß Ziffer (2) hat, wird Ultra-V Medical GmbH hiermit ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
(5) Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ultra-V Medical GmbH nachkommt und er nicht sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt, ist der Auftraggeber berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte - einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Banken - ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Der Auftraggeber hat Ultra-V Medical GmbH sofort von einer Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende lnterventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(6) Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Auftraggeber auf Verlangen von Ultra-V Medical GmbH verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und angetretenen Forderungen zu erteilen. Sofern Ultra-V Medical GmbH das nicht selbst tut, hat der Auftraggeber seine Abnehmer von der Abtretung an Ultra-V Medical GmbH zu unterrichten und Ultra-V Medical GmbH die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu überlassen. Ferner kann Ultra-V Medical GmbH, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ultra-V Medical GmbH länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an uns abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann Ultra-V Medical GmbH die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald Ultra-V Medical GmbH vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Ultra-V Medical GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen. Ultra-V Medical GmbH ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 (zehn) von Hundert, ist Ultra-V Medical GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
§ 7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
(1) Die von Ultra-V Medical GmbH gelieferten Produkte entsprechen den in der EU geltenden Bestimmungen und Standards.
(2) Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, das Recht auf Nacherfüllung (Austausch der Ware oder Nachlieferung). Ultra-V Medical GmbH trägt die Fracht- und Versandkosten der Rücksendung und der Nachlieferung.
(3) Die Gewährleistung ist auf 12 Monate beschränkt.
§ 8 Haftung
(1) Ultra-V Medical GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie der unerlaubten Handlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung für Garantien ist ausgeschlossen.
(3) Sofern Ultra-V Medical GmbH leicht fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vertragstypischen, vorsehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflicht sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
(4) Darüber hinaus haftet Ultra-V Medical GmbH nur im Rahmen der bestehenden Versicherungsdeckung, soweit für diesen Schaden ein Versicherungsschutz besteht.
(5) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung der Ultra-V Medical GmbH ausgeschlossen.
(6) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Ultra-V Medical GmbH ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(7) Die Regelungen der Absätze (1) bis (6) gelten für Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
§ 9 Gerichtsstand
(1) Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich der Geschäftssitz von Ultra-V Medical GmbH als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zuständig.
(3) Für Streitigkeiten mit Nicht-EU-Auftraggebern kann einvernehmlich eine Schiedsklausel vor einem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) vereinbart werden.
Stand 15. März 2025